AGB – Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§ 1 – Geltung –
1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
2. Die vorliegenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschõftsbedingungen unseres Vertragspartner gelten nur dann, wenn wir ihre Geltung schriftlich bestätigen.
3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 – Angebot und Abschluss –
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluß schriftlich niederzulegen.
Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

§ 3 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung –
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind unsere Rechnungen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt unserer Lieferung/Leistung sowie der entsprechenden Rechnung bzw. in Fällen, in denen dies zur Fälligstellung unserer Forderungen ausreicht, nach Meldung der Versandbereitschaft und Eingang der Rechnung bei unserem Vertragspartner netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag.
3. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung / Leistung schriftlich widerspricht. Wir werden unseren Vertragspartner mit jeder Lieferung
hierauf hinweisen.
4. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
5. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhõltnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
6. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

§ 4 – Vermögensverschlechterung des Vertragspartners, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit –
1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluß vorlag, erst nach Vertragsabschluß bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt, oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.
2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 5 -Versand und Gefahrübergang, Versicherung –
1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden sind. Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Verlust oder die Beschädigung der Ware vorliegt.
2. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.
Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden.
Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden. Nur wenn der Empfänger diesen Verpflichtungen genügt, kann er Ansprüche oder Rechte wegen Transportschäden gegen uns geltend machen.
3. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.

§ 6 – Lieferfristen, Kauf auf Abruf –
1. Lieferfristen und – termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
2. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängern sich entsprechend in den Fällen, in denen verzögernde Umstände von uns nicht zu vertreten sind oder unser Vertragspartner sich mit der Erfüllung uns gegenüber bestehender Verpflichtungen – auch aus anderen Verträgen – in Verzug befindet.
3. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist.
4. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie mit Ablauf des laufenden Quartals. Dabei ist die Ware in ungefõhr gleichen Monatsmengen abzunehmen.
Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 7 – Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung –
In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht. Erklärt unser Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen.

§ 8 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners –
1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so wird unser Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Waren sofort fällig. Außerdem haben wir in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
2. Unser Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 9 – Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen –
1. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen,
Qualitäten, Leistungswerten oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Katalogen, Prospekten, Internet, Preislisten, Beschreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und enthalten Verbindlichkeit nur, wenn das von uns ausdrücklich bestätigt wird.
2. Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder sonstigen Vorgaben unseres Vertragspartners herzustellen oder zu liefern, trägt unser Vertragspartner das Risiko der Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck.
3. Abweichungen in Maßen, Qualitäten, Leistungswerten und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.

§ 10 – Rücknahme von Ware –
1. Die Stornierung noch nicht ausgeführter , von unserem Kunden aber nicht mehr gewünschter Aufträge sowie Gutschriften für von unserem Kunden nicht mehr benötigter Ware bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung. Im Falle unserer Zustimmung hat unser Vertragspartner 20% des jeweiligen Netto – Warenwertes der stornierten oder zurückgegebenen Artikel zu zahlen.
2. Unfrei – Sendungen werden von uns nicht angenommen und gehen somit automatisch an den Absender zurück. Ebenso wenig Artikel die in beschädigter oder mit Gebrauchsspuren behafteter Weise bei uns eingehen. Transportkosten für berechtigte Reklamationen werden von H+B erstattet.

§ 11 – Haftung für Mängel und Schadenersatz –
1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat.
Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
2. Zur Untersuchung und Feststellung von Ansprüchen unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache hat unser Vertragspartner uns auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen für Prüfungen durch uns oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung bei berechtigter Bemängelung tragen.
3. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat.
Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Vertragspartner uns die berechtigt mangelhafte Ware zurückgegeben hat. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ausdrücklich nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung.

4. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlungen oder sonstigem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 – Produzentenhaftung –
Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.

§ 13 – Eigentumsvorbehalt –
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört.
Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.
Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden, zu verarbeiten oder zu vermischen. Die aus der Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
Wir ermächtigen den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
3. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

§ 14 – Schutzrechte –
1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht unser Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

§ 15 – Ausschließlichkeit / Produktveröffentlichung –
1. Die vermarktende Präsentation und / oder Veröffentlichung der Produkte von H+B Beleuchtungssysteme GmbH über Printmedien, Werbesendungen in Radio, Fernsehen, Internet oder vergleichbarer Medien, sowie jeglicher
Versandhandel unter eigenem Label bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von
H+B Beleuchtungssysteme GmbH.

§ 16 – Abtretung –
Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

§ 17 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht –
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sõmtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach § 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zum Kaufrecht.